Ja, Schüler aus Drittstaaten können an Klassenfahrten in andere Schengen-Staaten teilnehmen, aber es gibt einige wichtige Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen.
Schüler mit Duldung: Wenn ein Schüler eine Duldung hat, benötigt er eine sogenannte Schülersammelliste, die der Ausländerbehörde vorgelegt werden muss. Zusätzlich muss die Behörde eine Erlaubnis erteilen, damit der Schüler vorübergehend seine räumlichen Beschränkungen verlassen kann. In Nordrhein-Westfalen haben Schüler mit Duldung sogar einen Anspruch auf diese Erlaubnis.
Schüler mit Aufenthaltsgestattung: Schüler, die über eine Aufenthaltsgestattung verfügen, müssen ebenfalls eine Genehmigung einholen, um den Geltungsbereich verlassen zu dürfen. Diese Erlaubnis wird nach pflichtgemäßem Ermessen erteilt. In NRW haben auch diese Schüler einen Rechtsanspruch auf eine Verlassenserlaubnis, insbesondere für Schulveranstaltungen. Für die Auslandsreise benötigen sie außerdem einen Reiseausweis für Ausländer.
Krankenversicherung: Ein wichtiger Punkt ist die Krankenversicherung. Schüler, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, haben in der Regel keinen gesetzlichen Krankenversicherungsschutz. Daher ist es notwendig, eine Auslandsreisekrankenversicherung abzuschließen. Die Kosten dafür müssen vom Sozialamt übernommen werden.
Kosten der Klassenfahrt: Die Kosten der Klassenfahrt müssen ebenfalls getragen werden. Schüler, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen, haben Anspruch auf die Übernahme der Kosten im Rahmen des Bildungspakets. Dies gilt sowohl für Schüler mit Duldung als auch für Schüler mit Aufenthaltsgestattung.
Hinweis: Dieser Artikel dient lediglich zur Information. Bitte wenden Sie sich an die zuständigen Behörden, um weitere Informationen und spezifische Anforderungen zu erhalten!