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Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen

1. Anmeldung und Abschluss des Reisevertrages
Mit Übersendung des freibleibenden Angebotes von EVR-Reisen bieten wir dem Kunden den Abschluss eines Reisevertrages an. Der Vertrag kommt nach eindeutiger Annahme des Angebotes durch den Kunden, wir empfehlen die Schriftform, und der schriftlichen Bestätigung durch EVR-Reisen zustande.
2. Zahlung
a) Nach Erhalt der Reisebestätigung wird eine Anzahlung in Höhe von 10% des Reisepreises bis max. 200,- € fällig. Die Restsumme muss spätestens 31 Tage vor Reisebeginn auf unserem Konto eingegangen sein. Dies gilt nur, wenn zuvor durch EVR-Reisen ein Sicherungsschein (§ 651 k Abs.3 BGB) ausgehändigt wurde. Sicherungsscheine werden nur an Reisende ausgehändigt; sie werden nicht an Gewerbetreibende ausgehändigt, die selbst als Reiseveranstalter auftreten.
b) Die Schlussabrechnung erfolgt durch EVR-Reisen. Entsprechend der Schlussabrechnung werden Überzahlungen nach der Reise rückerstattet. Restzahlungen sind zur sofortigen Zahlung fällig.
c) Zahlungen sind an EVR-Reisen oder an ein zum Inkasso berechtigtes Reisebüro zu leisten.
d) Zahlungen können durch Überweisung oder per Verrechnungsscheck beglichen werden.
3. Leistungen
Der durch EVR-Reisen geschuldete Leistungsumfang ergibt sich aus den Reiseprospekten und sonstigen Unterlagen für den jeweiligen Zeitraum, soweit keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen werden.
4. Änderungen von Leistungen und Preisen vor Reiseantritt
a) Wird EVR vor Reisebeginn bekannt, dass einzelne Reiseleistungen nicht oder nicht vertragsgerecht erbracht werden können, so ist EVR zu Leistungsänderungen berechtigt, falls EVR gleichwertige und zumutbare Ersatzleistungen anbieten kann. Ersatzleistungen gelten als gleichwertig und zumutbar, wenn sie dem vereinbarten Leistungsstandard und dem gebuchten Reisetyp in angemessener Weise entsprechen und der Reisezweck objektiv nicht entscheidend beeinträchtigt wird. EVR ist verpflichtet, den Kunden von Leistungsänderungen sofort in Kenntnis zu setzen, soweit die zeitlich und technisch möglich ist.
b) Preisänderungen sind nach Abschluss des Reisevertrages im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie z. Bsp. Buseinfahrtsgebühren, Einreisegebühren, Flughafengebühren, Kerosinzuschläge in dem Umfang möglich, wie sich die Erhöhung der Beförderungskosten oder Abgaben für bestimmte Leistungen pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, wenn zwischen dem Zugang der Reisebestätigung/Rechnung und dem vereinbarten Reiseantritt mehr als 4 Monate liegen. Sollte dies der Fall sein, werden die Kunden unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt davon in Kenntnis gesetzt. Preiserhöhungen nach Ablauf dieser Frist sind nicht zulässig. Bei einer Preiserhöhung von über 5% des Reisepreises oder im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung sind die Kunden berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme einer anderen mindestens gleichwertigen Reise aus dem EVR-Programm zu verlangen, wenn EVR in der Lage ist, dem Kunden eine solche anzubieten. Der Kunde hat seine Rechte unverzüglich nach Erklärung von EVR über Preiserhöhung oder Änderung der Reiseleistung EVR gegenüber geltend zu machen.
5. Rücktritt
a) Der Reisende ist berechtigt von der Reise zurückzutreten, die Schriftform wird empfohlen. Für den Fall des Rücktritts durch den Reisenden ist EVR-Reisen berechtigt, die Entschädigung wahlweise durch nachfolgende Pauschalsätze (gemäß §651 i Abs.3 BGB) oder durch konkrete Berechnung (gemäß § 651 i Abs.2 BGB) zu beziffern und geltend zu machen. Bis 31 Tage vor Reisebeginn 200,- € pro Gruppe Bearbeitungsgebühr bei einem Gruppenrücktritt, 15,- € p. P. bei Rücktritt von Einzelpersonen, vom 30. – 22. Tag vor Reisebeginn 20%, vom 21. – 11. Tag 35% und ab dem 10. Tag vor Reisebeginn 80% des Reisepreises. Bei Nichtanreise werden 85% des Reisepreises berechnet. Diese Reglungen finden auch Anwendung, wenn einzelne Reisende aus einer Gruppe zurücktreten oder die Reise ohne Kündigung nicht antreten. Der Nachweis des geringeren Schadens bleibt dem Reisenden unbenommen.
6. Gewährleistung
a) Abhilfe: Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Kunde Abhilfe verlangen. EVR-Reisen kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. EVR-Reisen kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass eine gleichwertige Ersatzleistung erbracht wird.
b) Minderung des Reisepreises: Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Kunde eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Die Minderung tritt nicht ein, wenn es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen. Ein aufgetretener Mangel ist dem örtlichen Ansprechpartner anzuzeigen. Besteht ein solcher nicht, so ist der Mangel bei : EVR-Reisen GmbH, Tel. +49 371 – 44443 0 anzuzeigen.
c) Kündigung des Vertrages: Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet EVR-Reisen innerhalb einer angemessenen und vom Kunde gesetzten Frist keine Abhilfe, so kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen kündigen. Das selbe gilt, wenn dem Kunden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem und für EVR-Reisen erkennbaren Grund, nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von EVR-Reisen verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Kunden gerechtfertigt wird.
d) Schadensersatz: Der Kunde kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den EVR-Reisen nicht zu vertreten hat.
7. Anmeldung von Ansprüchen
a) Sofern der Reisende Ansprüche gegen EVR-Reisen aus dem Reisevertrag geltend machen will, so muss er diese innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehner Beendigung der Reise bei : EVR-Reisen GmbH, Jakobstraße 36, 09130 Chemnitz anmelden.
b) Vertragliche Ansprüche aus dem Reisevertrag verjähren innerhalb von 2 Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach endete.
8. Beschränkung der Haftung
a) Die vertragliche Haftung von EVR-Reisen für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den 3fachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbei geführt wird oder soweit EVR-Reisen für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
b) Ein Schadensersatzanspruch gegen EVR-Reisen ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
c) Kommt EVR-Reisen die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftfrachtgesetzes in Verbindung mit weiterführenden geltenden internationalen Abkommen. Diese Abkommen beschränken i.d.R. die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigung von Gepäck. Sofern EVR-Reisen in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet sie nach den für diese geltenden Bestimmungen.
d) Für alle gegen EVR-Reisen gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet EVR-Reisen bei Sachschäden bis 4.100,- €. Übersteigt der 3fache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung auf die Höhe des 3fachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reise und Kunden.
e) EVR-Reisen haftet nicht für die Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden ( z.B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen usw.) und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet werden.
9. Gerichtsstand
Gerichtsstand für Verträge mit Unternehmen und juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist Chemnitz.
10. Unwirksamkeit einzelner Klauseln
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages führt nicht zur Unwirksamkeit des Vertrages insgesamt.